Satzung des Partnerschaftsvereins
"Nachbarn in Europa e. V"
§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Nachbarn in Europa e.V. (Engen)“; er hat seinen Sitz in Engen und wurde am 07.07.1993 unter VRNR 602 in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 - Zweck des Vereins
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Ziel ist die Förderung nationaler und internationaler menschlicher Kontakte und des kulturellen Austausches. Dies wird verwirklicht durch die Förderung von Schulbegegnungen und Schüleraustausch, wobei finanzielle Unterstützung nur bedürftigen Schülern gewährt wird, durch Organisation, Durchführung und Förderung kultureller Veranstaltungen, durch Organisation von Informationsfahrten zur Vorbereitung von schulischen Begegnungen, durch Pflege der Kontakte zu Engens Partnerstädten und Unterstützung von Praktikanten, sowie durch Förderung jeder menschlichen Begegnung in unserem Europa. Hierzu erhebt der Verein Beiträge und sammelt Spenden.
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§3 - Mitglieder und Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, sowie Vereine, Handelsgesellschaften und Körperschaften, die die Ziele des Vereins mit tragen wollen.
-
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben. Sie wird durch schriftliche Annahme bestätigt.
-
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss, sowie bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Ausschluss durch Vorstandsbeschluss erklärt werden. Als wichtiger Grund sind anzusehen
-
wenn das Mitglied Ansehen und Interessen des Vereins schädigt,
-
wenn er seiner Beitragspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommt.
Gegen den Ausschlussbescheid des Vorstandes kann das Mitglied auf der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens oder auf Rückzahlung ihrer Zuwendungen.
-
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen und zur Ausübung der den Mitgliedern zustehende Rechte.
§4 - Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einladung sollte zwei Wochen vor dem Termin bekanntgegeben werden.
-
Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht von jugendlichen Mitgliedern ist insoweit beschränkt, dass ihr Votum nur beratenden Charakter hat.
-
Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, ebenso die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins.
-
Die Mitgliederversammlung beschließt die Schwerpunkte der Vereinsaktivitäten. Sie legen die Beitragshöhe fest. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie nimmt seinen Jahresbericht entgegen und bestimmt zwei Personen zur Rechnungsprüfung. Sie entlastet den Vorstand.
-
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterschrieben wird.
§5 - Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, ihrer/seiner Stellvertreterin/Stellvertreter, der/dem Schriftführerin/Schriftführer und der/dem Kassenführerin/Kassenführer. Der/die Vorsitzende und ihrer oder seiner Stellvertreterin/Stellvertreter, sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
-
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuladen. Bis zur Neuwahl bleibt das ausscheidende Mitglied im Amt.
-
Der Vorstand hat im Einzelnen folgende Aufgaben zu erfüllen:
-
Vertretung des Vereins
-
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
-
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
-
Entscheidung über die dem Vereinszweck entsprechende Verwendung der Mittel
-
Er erledigt die Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts und die Vermögensverwaltung.
§6 - Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Spenden.
§7 - Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall seines bisherigen Zweckes ist sein Vermögen der Stadt Engen zum Zweck der Förderung der Völkerverständigung zuzuführen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 7. Juli 1993 beschlossen, in der Mitgliederversammlung vom 21. Januar 2016 geändert und einstimmig beschlossen und beim Amtsgericht Freiburg i.Br. im Vereinsregister( VR 540607) eingetragen.
Ulrich Scheller 1. Vorsitzender
Marina Mayer Schriftführerin
|